ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Bei Widerspruch kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung.

2. Angebot u. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst nach Bestellung des Kunden und anschließender Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Wurden die AGB rechtsgültig vereinbart und werden aufgrund dieser an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende für die Dauer einer 10-tägigen Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns unverzüglich und unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

4. Preis
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 8 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunden verrechnet.

Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

Alle von uns genannten Preise sind Bruttopreise, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist.

4.1. Wertsicherungsklausel
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (www.statistik.at) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimale zu runden.

Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.

5. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

6. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Anzahlung, Skonto)
Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 8 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.
Die Parteien können bei Zustandekommen des Vertrages vereinbaren, dass eine Anzahlung auf die noch nicht erbrachte Leistung erfolgen soll. Der Restbetrag ist spätestens bei Lieferung nach Leistungserfüllung zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges einer Anzahlung, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.

7. Vertragsrücktritt, Widerruf
Haben sich die Vermögensverhältnisse des Kunden derartig verschlechtert, dass wir befürchten müssen, dass der Kunde zur Bezahlung bei Fälligkeit nicht imstande sein wird, können wir unsere noch ausständige Leistung von der Bezahlung oder Sicherstellung des offenen Betrages abhängig machen. Wird weder bezahlt noch eine Sicherheit geleistet, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

9. Transport – Gefahrtragung
Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Das Risiko des Transportes tragen wir, sofern unser Vertragspartner nicht selbst den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ohne dabei eine von uns vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen.
B2B: Die Lieferkosten und das Risiko des Transportes trägt unser Vertragspartner.

10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz der Tischlerei Pühringer GmbH, Böhmdorf 7b, 4193 Reichenthal.

12. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, den Liefertermin betreffend, können unsererseits vorgenommen werden. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wann die Lieferung erfolgen wird.

13. Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 20 EUR pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.

14. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt besonders für geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbe, Maserung, Struktur, Form und Oberfläche. Änderungen sind produktionsbedingt und stellen keinen Produktmangel dar.

15. Gewährleistung: B2B
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen des Rechts auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6-12 Monate, für unbewegliche Sachen 2 Jahre ab Lieferung/Leistung.

15.1. Hinweis
Bauteile (Scharniere, Gelenke, Motoren, …) unterliegen einem natürlichen Verschleiß. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, bei nachweislich regelmäßiger Pflege und Wartung.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits arbeiten zur Pflege und Wartung durchzuführen sind. Bei Unterlassung können Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigt werden ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

16. Schadenersatz: B2B
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

17. Produkthaftung: B2B
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

18. Aufrechnung
Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.

19. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote: B2B
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.

20. Formvorschriften: B2B
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

21. Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

22. Gerichtsstandvereinbarung: B2B
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

23. Elektronische Rechnungslegung
Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

24. Terminsverlust
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.

25. Außergeschäftsraumvertrag mit Konsumenten
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, weil einer oder mehrere der nachstehenden Fälle vorliegen:
– Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert wurde
– Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind